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Kirchenrechtliche Hinweise zur Zelebration der "tridentinischen Messe"

Die Texte im Motu-Proprio wurden bewusst so formuliert, dass diese von jedermann, erst recht von Klerikern, auch inhaltlich und vom Sinn her verstanden werden können. Dennoch erreichen uns Anfragen zu Details, die wir hier auszugsweise beantworten.

 

  Bild: www.latin-mass-society.org

Fragen von Diözesanpriestern

"Ich erhielt einen Brief von meinem Generalvikar, in dem er mir zur Auflage machte, dass an der in meiner Gemeinde eingeführten Messe im sog. ausserordentlichen Usus nur meine Pfarrangehörigen teilnehmen dürften. Doch lese ich das gar nicht im Motu Proprio Summorum Pontificum. Was ist denn jetzt richtig?"

Die Begrenzung der Gläubigen auf nur solche, die der eigenen Pfarrei angehören, entspricht tatsächlich nicht dem Wortlaut dieses Artikels 5 § 1, der nur von einer „Gruppe von Gläubigen“ (coetus fidelium) spricht und nicht von „Pfarrmitgliedern“. Der Begriff „fideles“ ist breiter und umfasst auch Gläubige, die nicht der Pfarrei angehören.

Ich würde gerne einmal in der Woche die heilige Messe im Tridentinischen Ritus in meiner Gemeinde feiern. Mein Bischof hat mir nun geschrieben, dass ich das nur dürfte, wenn mindestens 20 Leute bei der Feier anwesend sind. Kann der Bischof mir das vorschreiben?

Die Bestimmung, dass die Mindestzahl der an einer im sog. Tridentinischen Ritus gefeierten Messe teilnehmenden Gläubigen 20 betragen muss, geht zweifellos über den Wortlaut des Art. 5 § 1 des Motu Proprio sowie seinem Geist hinaus. Das Motu Proprio legt sich auf keine Mindestzahl fest. Der lateinische und einzig authentische und damit massgebende Text spricht nur vom coetus fidelium, also einer "Gruppe von Gläubigen". Zudem widerspricht es dem großzügigen Geist, der Summorum Pontificum eigen ist. Die Einschränkungen der „Indultperiode“ im Pontifikat Johannes Pauls II. soll gerade mit diesem Motu Proprio Benedikts XVI. behoben werden. Nach dem römischen Rechtsgrundsatz Tres faciunt collegium (Drei Personen bilden ein Kollegium) dürfte man die Mindestzahl der Gruppe auf drei Personen festlegen. Endgültige Klärung über die Mindestzahl wird hoffentlich die angekündigte Instruktion der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei bringen.

 

 

Fragen von Ordensgeistlichen

"Unser hw. Herr Abt untersagt mir als Pater in seiner Abtei die Privatmesse in der ausserordentlichen Form zu feiern, da er eine liturgische Einheit auch bei der Zelebration der Privatmessen wünsche. Darf der Abt dies? Muss ich der Anweisung folgen?"

Der Abt darf das nicht. Das Motu Proprio erlaubt jedem Priester, also auch einem Ordenspriester, privat immer zwischen beiden Usus zu wählen. Sie brauchen der Anweisung des Abtes nicht zu folgen. Von Ihnen wird ein kanonischer Gehorsam gefordert, mehr nicht. Der Gehorsam stößt dann auf Grenzen, wenn der Obere etwas verbietet, was das Gesetz erlaubt (hier das Motu Proprio), oder etwas erlaubt, was das Gesetz (hier das Motu Proprio) verbietet.

 

  Kanontafeln

Weitere Fragen von Priestern

"Das Motu Proprio sagt, dass die Priester "geeignet" sein müssen, um den Tridentinischen Messritus zelebrieren zu können. Was heisst das genau? Welche Voraussetzungen muss ich als Priester haben?"

Sie beziehen sich hier auf die Bestimmung des Art. 5 § 4 im Motu Proprio. Danach fordert der Papst, dass die Priester idonei (geeignet) sein müssen für die Zelebration der ausserordentlichen Form des Römischen Ritus. Das kann im Zusammenhang des Motu Proprio nur zweierlei besagen: Die Priester sollen den Ritus kennen und zelebrieren können, und sie müssen über ausreichende Lateinkenntnisse verfügen. Hier sind die Bischöfe mit ihren Ausführungsdekreten zur Umsetzung dieser Bestimmung in die Pflicht genommen und aufgerufen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und Schulungen zu organisieren. Allerdings widerspräche es dem großzügigen Geist des Motu Proprio, wollte man perfekte Lateinkenntnisse von den Priestern als Voraussetzung für die Zelebration erwarten. Alle Bestimmungen und Maßnahmen, die die Normen des Motu Prorpio einschränken und dessen Umsetzung unnötig erschweren, sind mit ihm nicht konform.

Bindungspflicht an die Leitlinien der Bischofskonferenzen
"Kardinal Lehmann hat nach der Frühjahrsvollversammlung der deutschen Bischofskonferenz, die vom 11. bis 14. Februar 2008 in Fulda tagte, mitgeteilt, dass die Bischöfe in ihren Diözesen "Leitlinien" zur Umsetzung des Motu Proprio "Summorum Pontificum" in Kraft gesetzt hätten. Bin ich als Priester an diese Leitlinien gebunden?"

Leitlinien sind keine allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne der decreta generalia exsecutoria des can. 32 CIC/1983. Infolgedessen können sie nicht diejenigen binden, die durch das Motu Proprio Summorum Pontificum verpflichtet werden. Dessen Anwendungsweisen werden ausschließlich entweder durch eine Instruktion nach can. 34, die sich in erster Linie nicht an die Gläubigen, sondern an die kirchlichen Behörden richten würde, oder durch allgemeine Ausführungsbestimmungen nach can. 32 bestimmt, nicht aber durch „Leitlinien". Außerdem können nur allgemeine Ausführungsbestimmungen die Befolgung des Motu Propio einschärfen (vgl. can. 32). Der Begriff „Leitlinie“ ist keine kirchenrechtliche, d.h. im kirchlichen Gesetzbuch anzutreffende Kategorie.

Leitlinien im eigentlichen Sinn des Wortes können nicht in Kraft gesetzt werden, da sie keinerlei Gesetzeskraft besitzen oder eine ein Gesetz (hier das Motu Proprio) ausführende Funktion haben. Leitlinien werden vielmehr nur zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht und dienen der Orientierung, wie Kardinal Lehmann selbst im Anschluss an die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz im September 2007 richtig gesagt hatte.

Der Begriff „Leitlinien“ deckt nicht den kirchenrechtlichen Begriff „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ des can. 32 ab. Aus dem Begriff geht darum nicht mit der für die Rechtssicherheit der Gläubigen, die die Feier der heiligen Messe nach dem außerordentlichen Usus des Römischen Ritus wünschen, erforderlichen Eindeutigkeit hervor, ob es sich bei den von den Bischöfen für ihre Diözesen bereits erlassenen Bestimmungen nur um „Leitlinien“ oder um „allgemeine Ausführungsbestimmungen“ handelt. Nur letztere hätten bindende Kraft, allerdings nur so weit, als sie dem Wortlaut und dem Geist des Motu Proprio Summorum Pontificum nicht widersprechen. Das sagt unmissverständlich der kanonische Gesetzgeber in can. 33 § 1: „Allgemeine Ausführungsbestimmungen, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten“ (etwa in diözesanen Amtsblättern) „herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft".

Im Einzelfall - von Diözese zu Diözese - müsste in den einzelnen Amtsblättern nachgeprüft werden, ob der jeweilige Diözesanbischof tatsächlich für seine Diözese allgemeine Ausführungsbestimmungen im Sinne des can. 32 erlassen oder nur Leitlinien veröffentlich hat, die in Bezug auf die Umsetzung des Motu Proprio Summorum Pontificum keine kirchenrechtlich bindende, sondern nun orientierende Kraft hätten. Sollte es sich bei den Erlassen in den diözesanen Amtsblättern um allgemeine Ausführungsbestimmungen handeln, müsste das eindeutig aus Titel und Text hervorgehen.

Ausschliessung der Zelebration im alten Ritus

"Aus dem Motu Proprio ergibt sich m.E. die Forderung, dass Priester "die Zelebration nach den neuen liturgischen Büchern im Prinzip nicht ausschließen" dürfen. Ergibt sich aus der gleichen Herleitung dann nicht auch die Forderung, daß Priester, die gewöhnlich im neuen Ritus zelebrieren, die Zelebration im alten Ritus im Prinzip nicht ausschließen dürfen?"

So ist es. Ein Priester darf weder die alte noch die neue Form ausschliessen.
Auch wenn die alte Form (noch) ausserordentliche Form genannt wird, ist sie der sog. ordentlichen Form nicht untergeordnet, sonder gleichgeordnet, wenn auch die Verwendung des Missale Romanum von 1962 an bestimmte Bedingungen geknüpft wird.
Jeder Priester muss im Grunde bereit sein, auch die ausserordentliche Form zu zelebrieren, wenn er darum gebeten wird, vorausgesetzt natürlich, dass er dazu in der Lage ist. Wenn das nicht der Fall ist, hat er sich um einen Priester zu bemühen, der den Ritus zelebrieren kann.
Es gibt spätestestens seit dem 7.7.2007 zwei gleichgeordnete Formen des einen römischen Ritus in der Kath. Kirche des lateinischen Ritus. Keine Form darf ausgeschlossen werden.

Weibliche Ministranten in "alter Messe"?

Unser Pfarrer ist zwar bereit, den außerordentlichen Usus zu feiern, aber er will dabei auch Altardienerinnen zulassen. Ist die überhaupt erfüllbar? Ich dachte bis jetzt, dass es für die außerordentliche Form keine Erlaubnis gibt, nur für die ordentliche und bei ihr nur, wenn der Ortsordinarius zugestimmt hat.

Der Einsatz von Altardienerinnen ist in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus nicht zulässig, da hier die Disziplin des alten Kirchenrechtes weiterhin anzuwenden ist. Can 230 § 2 des heutigen Kirchenrechtes ist darum auf die außerordentliche Form nicht anwendar. Es handelt sich um zwei Usus mit jeweils unterschiedlichen Riten und unterschiedlicher Disziplin. Eine Änderung der alten Disziplin kommt nur dem Apostolschen Stuhl zu. Es ist darum keinem Priester erlaubt, in der Feier des alten Usus Messdienerinnen einzusetzen. Es käme hier zu einer Vermischung unterschiedlicher Disziplinen. Die Praxis, keine weiblichen Messdiener im alten Usus einzusetzen, hat eine gewohnheitsrechtliche Grundlage. Ihr Einsatz ist nicht statthaft.

Anmerkung der Redaktion:
Das Verständnis für die Tradition Frauen/Mädchen nicht für den Altardienst und auch nicht zu den Heiligen Weihen zuzulassen ist heute vielerorts nicht mehr vorhanden. Man sollte die von Gott gegebene Unterscheidung von Mann und Frau verstehen und auch die besonderen Aufgaben die jedem Geschlecht - sei es in der Welt, sei es im geistlichen Leben - zukommt. Im konkreten Fall könnte diese Tradition in einer gute Katechese vor Ort vermittelt werden. Vielerorts engagieren sich die Frauen und durchaus auch schon junge Mädchen etwa ab dem 10. Lebensjahr z.B. in der Choralschola.

 


Fragen von Laien

Zwang für Diakone im ordentlichen Ritus zu assistieren

Ist es einem verheirateten katholischen Christen, der die außerordentliche Form der Liturgie bevorzugt, möglich, sich zum Diakon mit Zivilberuf ausbilden und weihen zu lassen? Könnte er darauf bestehen, vom Ortsbischof in der außerordentlichen Form geweiht zu werden? Angenommen, er ist zum Diakon geweiht worden (wie und in welcher Form auch immer) und arbeitet jetzt als Diakon mit Zivilberuf in einem Bistum. Könnte er nun von seinem Bischof gezwungen werden, im ordentlichen Ritus zu assistieren und z.B. Beerdigungen und Taufen nach den Büchern des ordentlichen Ritus durchzuführen, auch wenn dies seinem Gewissen widerspricht?

Die außerordentliche Form ist kein Weihehindernis. Es handelt sich sowohl bei der ordentlichen wie der außerordentlichen Form um zwei Ausdrücke des einen Römischen Ritus, wenngleich dies nicht ausschließt, dass in der außerordentlichen Form der Römische Ritus deutlicher heraustritt als in der ordentlichen.

Weil es sich um zwei Formen des einen Ritus handelt, muss ein Kleriker im Prinzip bereit sein, in beiden Formen zu zelebrieren bzw. in beiden zu assistieren. Diese Bestimmung gilt eingeschränker für Ecclesia-Dei-Gemeinschaften, deren Konstituten, die ausschließlich die Zelebration in der außerodentlichen Form vorsehen, die Zelebration in der außerordentlichen Form vorschreiben.

Für einen Diözesankleriker und Ordengeistlichen, wenn die Ordenskonstitutionen die "alte" Form nicht vorschreiben, gilt allerdings, dass er die Bereitschaft haben muss, beide Formen zu zelebrieren/zu assistieren. Darum kann der Bischof darauf bestehen, dass der Kleriker die ordentliche Form vollzieht. Wenn es dem Gewissen des Klerikers widerspricht, dies zu tun, kann der Bischof ihn strafen wegen Verletzung des Gehorsams und der Amtspflichten. Suspension vom Amt oder gar Amtsentzug (Privatio) ist dabei als ultima ratio nicht ausgeschlossen. Gegen ein Strafdekret ist Beschwerde in Rom möglich. Bevor es zu einem Konflikt mit dem Bischof kommt, sollte auf jeden Fall die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei um Hilfe angegangen werden.

Anmerkung der Redaktion:
Es sollte jedem Interessenten klar sein, dass die Heiligen Weihen in welcher Form auch immer eine Berufung voraussetzen. Auch das ständige Diakonat ist kein "weltlich Ding". Niemand hat das Recht auf eine Weihe und wer glaubt ein Recht zu haben oder fordern zu können wäre als Weihekandidat denkbar ungeeignet.

 



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